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Interaktives Selbstlernprogramm in 18 Kapiteln + Abschlussprüfung, nach dem DGUV Grundsatz 309-003 (bisher BGI 921) "Auswahl, Unterweisung und …
Voraussetzungen für die Teilnahme:
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Mindestalter 18 Jahre (zu Ausbildungszwecken ist die Teilnahme mit 16 Jahren möglich)
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körperliche & geistige Eignung nach G25
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit; Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der DGUV Grundsatz (G25) für „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.
(Textauszug aus dem DGUV Grundsatz 308-009 - DGUV Grundsatz 308-009 als DOWNLOAD)
Gliederung und Umfang der Qualifizierung
Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:
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Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
Kursdauer: 1-2 Tage (min. 20 Einheiten je 45min) ...mehr erfahren
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Stufe 2a: Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen)
Kursdauer: ca. 1 Tage (min. 10 Einheiten je 45min) ...mehr erfahren
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Stufe 2b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne
Kursdauer: ca. 1 Tage (min. 10 Einheiten je 45min) ...mehr erfahren
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Stufe 3: betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung
Kursdauer: individuell / abhängig von Gerätebauart und Einsatzgebiet ...mehr erfahren
BEDIENERAUSBILDUNG
TELESKOPE
NACH DGUV 308-009
Stufe 1 - Allgemeine Qualifizierung
Die allgemeine Qualifizierung (Stufe1) erfolgt auf Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1. Sie beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.
Im theoretischen Teil lernt die Teilnehmerin/ der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfall-verhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen)und die Technik der Teleskopstapler (z. B Stand-sicherheit, Antriebsarten) kennen.
Im praktischen Teil lernen Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Teleskopstapler. In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird be-scheinigt.
In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Ausbildungsinhalte zu dokumentieren.
In der Praxis hat sich bewährt - wegen der vielfältigen Einsatzformen - alle 3 Qualifikationsnachweise
zusammen zu erwerben.
(Textauszug aus dem DGUV Grundsatz 308-009 - DGUV Grundsatz 308-009 als DOWNLOAD)
Stufe 2a "Zusatzqualifikation" Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb
Beim Einsatz von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen (DIN EN 1459-2) treten zusätzliche Gefährdungen auf. Daher benötigen Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2a).
In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt.
In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.
(Textauszug aus dem DGUV Grundsatz 308-009 - DGUV Grundsatz 308-009 als DOWNLOAD)
Stufe 2b - Einsatz als Hubarbeitsbühne
Beim Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne ergeben sich zusätzliche Gefährdungen. Die Inhalte der erforderlichen Zusatzqualifizierung (Stufe 2b) können auch dem DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ entnommen werden.
In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt.
In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.
(Textauszug aus dem DGUV Grundsatz 308-009 - DGUV Grundsatz 308-009 als DOWNLOAD)
Stufe 3 - Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung
Die betriebliche Unterweisung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes bzw. der jeweiligen Baustelle. Daher kann sie nur im Betrieb bzw. auf der Baustelle selbst durch-geführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Unterweisung zu unterscheiden.
Die Durchführung der betrieblichen bzw. baustellenbezogenen Unterweisung ist zu dokumentieren.
(Textauszug aus dem DGUV Grundsatz 308-009 - DGUV Grundsatz 308-009 als DOWNLOAD)

